Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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153.743 CH-ZG

Kanton Zug — Gesetzessammlung 153.743

4 Articles / Provisions · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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Statutory Text (4 Provisions)

1. Die der Baudirektion mit § 7 Abs. 1 Ziff. 3 und 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017 gemäss Änderung vom 22. Februar 2011 jeweils bis zum Betrag von Fr. 500’000.- gewährte Kompetenz für Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte sowohl bezüglich des Finanzvermögens als auch des Verwaltungsvermögens wird bis zum Betrag von Fr. 50’000.- an die Fachstelle Landerwerb/Immobiliengeschäfte delegiert.

1. Die Fachstelle Landerwerb/Immobiliengeschäfte wird angewiesen, bei Ausübung der Kompetenz gemäss Ziffer 1 den Baudirektor/die Baudirektorin und den Generalsekretär/die Generalsekretärin zu orientieren.

1. Die Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion im Bereich des Erwerbs und der Veräusserung von Grundstücken an die Stelle für Landerwerb/Immobiliengeschäfte vom 6. Februar 2006 wird aufgehoben.

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