Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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153.742 CH-ZG

Kanton Zug — Gesetzessammlung 153.742

5 Articles / Provisions · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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Statutory Text (5 Provisions)

1. Wo die Ämter der Baudirektion erstinstanzliche Verwaltungsverfahren führen, treffen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär, die Amtsleiterinnen bzw. die Amtsleiter, ihre Stellvertreterinnen bzw. ihre Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeiterinnen bzw. die juristischen Mitarbeiter die verfahrensleitenden Verfügungen.

1. Wo die Ämter der Baudirektion für Sachentscheide zuständig sind, werden sie von den Amtsleiterinnen und Amtsleitern oder von ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern getroffen.

1. Wo die Baudirektion ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren oder ein Verwaltungsbeschwerdeverfahren führt, treffen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär, die Stellvertreterinnen bzw. die Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeiterinnen bzw. die juristischen Mitarbeiter die verfahrensleitenden Verfügungen.

1. Wird gegen einen Beschwerdeentscheid des Regierungsrats ein Rechtsmittel ergriffen, nehmen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär, die Stellvertreterinnen bzw. die Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeiterinnen bzw. die juristischen Mitarbeiter an allfälligen Augenscheinen teil, geben mündliche Stellungnahmen ab, reichen Protokollberichtigungen ein und können um Fristerstreckung ersuchen.

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