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153.713 CH-ZG

Kanton Zug — Gesetzessammlung 153.713

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Statutory Text (1 Provisions)

1. Folgende der Direktion des Innern zustehende Befugnis wird an das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) vom 2. Oktober 2018) delegiert

a) die Zuständigkeit als verantwortliche Stelle für den Kataster im Sinne von § 17 Abs. 2 der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) vom 2. September 2009 und für die Führung des ÖREB-Katasters sowie die Ausstellung beglaubigter Auszüge gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Geoinformation im Kanton Zug (GeoIG-ZG) vom 29. März 2012.

2. Folgende der Direktion des Innern zustehende Befugnis wird an die Grundbuchverwalterin bzw. den Grundbuchverwalter, Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) (§ 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998) delegiert

a) * die Gewährung des erweiterten Zugangs zu den Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a der Grundbuchverordnung (GBV) vom 23. September 2011 i.V.m. § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Führung des Grundbuchs mittels Informatik vom 3. Oktober 1993 (IT-Grundbuch-Verordnung);

b) * die Gewährung des erweiterten Zugangs zu den Belegen gemäss Art. 28 Abs. 2 GBV i.V.m. § 5 Abs. 2 IT-Grundbuch-Verordnung. Das AGG übergibt der Direktion des Innern einmal jährlich eine aktualisierte Liste der Zugriffsberechtigungen.

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