Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
152.42 CH-ZG

§ 13 Verordnung über die Aktenführung - Vollzug

Originalquelle öffnen ↗ Full Act (15 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung über die Aktenführung — Vollzug

1. Die Einführung von Geschäftsverwaltungssystemen bei den Direktionen und Ämtern erfolgt in Absprache mit dem Staatsarchiv.

2. Werden in bestehenden Datenbanken und Fachanwendungen Ergänzungen für den Vollzug der Verordnung nötig, sind diese zu planen und zu realisieren.

3. Für die Ablieferung von Daten in elektronischer Form erlässt das Staatsarchiv Weisungen.

← § 12 Verordnung über die Aktenführung Gegenstand § 14 Verordnung über die Aktenführung →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →