152.42
CH-ZG
§ 13 Verordnung über die Aktenführung - Vollzug
§ 13 Verordnung über die Aktenführung — Vollzug
1. Die Einführung von Geschäftsverwaltungssystemen bei den Direktionen und Ämtern erfolgt in Absprache mit dem Staatsarchiv.
2. Werden in bestehenden Datenbanken und Fachanwendungen Ergänzungen für den Vollzug der Verordnung nötig, sind diese zu planen und zu realisieren.
3. Für die Ablieferung von Daten in elektronischer Form erlässt das Staatsarchiv Weisungen.