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152.42 CH-ZG

§ 11 Verordnung über die Aktenführung - Archivtaugliche Dateiformate

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§ 11 Verordnung über die Aktenführung · Archivtaugliche Dateiformate

1. Das Staatsarchiv legt die archivtauglichen Standards für die dauerhafte Archivierung elektronischer Unterlagen fest und überträgt gebräuchliche Dateiformate in archivtaugliche Formate.

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