152.42
CH-ZG
§ 10 Verordnung über die Aktenführung - Informationsträger und technische Mittel
§ 10 Verordnung über die Aktenführung — Informationsträger und technische Mittel
1. Die aktenführenden Personen legen die Unterlagen mittels gebräuchlicher Dateiformate und Aufzeichnungsmedien ab.
2. Für die papiergebundene Ablage von Unterlagen ist archivfähiges, säurefreies Papier zu verwenden.
3. Die technischen Mittel müssen
a) den Sicherheitsanforderungen genügen, insbesondere im Bereich der Informatiksicherheit und des Datenschutzes;
b) die Übernahme von Unterlagen aus abgelösten Systemen sicherstellen sowie
c) die Übertragung in ein System zur Langzeitarchivierung gewährleisten.
4. Elektronische Daten dürfen bei der Übergabe ins Staatsarchiv nicht verschlüsselt sein.