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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 33 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Zweifelsfälle

Gültigkeit der Stimmabgabe
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§ 33 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Zweifelsfälle

1. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimm- oder Wahlzettels entscheiden im Zweifelsfall die anwesenden Mitglieder des Stimmbüros mit Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

2. Bei Wahlen werden ungenaue Personenbezeichnungen als gültige Stimmen gezählt, wenn auf Grund der Wahlvorschläge kein begründeter Zweifel über die Person bestehen kann.

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