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131.2 WAVREV CH-ZG

§ 29 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Stellvertretung

Menschen mit Behinderung
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§ 29 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Stellvertretung

1. Die Stellvertretung im Sinne von § 16 WAG füllt die Wahl- oder Stimmzettel gemäss den Anweisungen der stimmberechtigten Person in deren Gegenwart aus.

2. Die Stellvertretung kann für eine einzelne Wahl oder Abstimmung, für eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf übertragen werden.

3. Ist die behinderte Person nicht in der Lage, den Stimmrechtsausweis selber zu unterschreiben, unterzeichnet ihn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter mit dem Vermerk «i.V.».

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