131.2
WAVREV
CH-ZG
§ 19 Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz - Urnenschluss
Wahl- und Abstimmungslokale; Urnen
§ 19 Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV · Urnenschluss
1. Nach Ablauf der Urnenöffnungszeit dürfen nur noch jene Stimmberechtigten die Stimme abgeben, die sich rechtzeitig im Abstimmungslokal eingefunden haben.