Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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111.1 KV CH-ZG

§ 9 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)

Allgemeine Grundsätze
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§ 9 Kantonsverfassung, KV

1. Das Hausrecht ist unverletzlich. Vorbehalten bleiben die im Gesetz geregelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses.

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