111.1
KV
CH-ZG
§ 8 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Allgemeine Grundsätze
§ 8 Kantonsverfassung, KV
1. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
2. Jeder Angeklagte ist so lange als schuldlos zu betrachten, bis das Urteil dessen Schuld ausgesprochen hat.
3. Niemand darf verhaftet werden ausser in den vom Gesetze bezeichneten Fällen und vorgeschriebenen Formen. Jeder Verhaftete soll in der Regel sofort einvernommen werden.
4. Ungesetzlich oder unschuldig Verhafteten ist vom Staate Genugtuung und angemessene Entschädigung zu leisten.
5. Zur Erzielung eines Geständnisses dürfen keinerlei Zwangsmittel angewendet werden.