111.1
KV
CH-ZG
§ 79 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Bestimmungen betreffend Verfassungsrevision
§ 79 Kantonsverfassung, KV
1. Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2. Die Revision wird auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen. Wird die Revision durch ein Volksbegehren verlangt (Verfassungsinitiative), gelten die Vorschriften über die Gesetzesinitiative.
3. Die Verfassungsrevision unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung.
4. Dem Kantonsrat steht das Recht zu, eine Verfassungsrevision in ihrer Gesamtheit oder nach Sachgebieten getrennt zur Abstimmung vorzulegen.