111.1
KV
CH-ZG
§ 77 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Amtsdauer und Wahlart der Behörden
§ 77 Kantonsverfassung, KV
1. Die Amtsdauer der vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten kantonalen Behörden und Beamten sowie der vom Volk gewählten Behörden und Beamten der Gemeinden beträgt vier Jahre.
2. Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gerichte sowie der Schlichtungsbehörden beträgt sechs Jahre. Ersatz- und Ergänzungswahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.