111.1
KV
CH-ZG
§ 75 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Öffentliche Gewalten - Die Gemeinden - Gemeinsame Bestimmungen
§ 75 Kantonsverfassung, KV
1. Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden.