Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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111.1 KV CH-ZG

§ 75 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)

Öffentliche Gewalten - Die Gemeinden - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 75 Kantonsverfassung, KV

1. Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden.

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