Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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111.1 KV CH-ZG

§ 73 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)

Öffentliche Gewalten - Die Gemeinden - Korporationsgemeinde
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§ 73 Kantonsverfassung, KV

1. Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde.

2. Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten; vorbehalten bleiben gemeinnützige Zuwendungen.

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