111.1
KV
CH-ZG
§ 73 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Öffentliche Gewalten - Die Gemeinden - Korporationsgemeinde
§ 73 Kantonsverfassung, KV
1. Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde.
2. Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten; vorbehalten bleiben gemeinnützige Zuwendungen.