111.1
KV
CH-ZG
§ 72 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Öffentliche Gewalten - Die Gemeinden - Kirchgemeinde
§ 72 Kantonsverfassung, KV
1. Die Kirchgemeinde umfasst die in ihrem Gebiet wohnhaften Personen gleicher Konfession.
2. Kollaturrechte bleiben vorbehalten, sind aber zuhanden der Kirchgemeinde ablösbar.
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