111.1
KV
CH-ZG
§ 63 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Öffentliche Gewalten - Richterliche Gewalt - Allgemeine Bestimmungen
§ 63 Kantonsverfassung, KV
1. Die Justizverwaltung ist Sache der Gerichte. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
2. Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördemitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Obergerichts unterstehen, werden vom Verwaltungsgericht beurteilt. Zur Beurteilung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen von Behördemitgliedern und Mitarbeitern, die der Aufsicht des Verwaltungsgerichts unterstehen, ist das Obergericht zuständig.