111.1
KV
CH-ZG
§ 6 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Allgemeine Grundsätze
§ 6 Kantonsverfassung, KV
1. Niemand darf dem verfassungs- und gesetzmässigen Gericht entzogen werden. Es dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden.
2. Schiedsgerichte sind zulässig.