111.1
KV
CH-ZG
§ 55 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Öffentliche Gewalten - Richterliche Gewalt - Verwaltungsgericht
§ 55 Kantonsverfassung, KV
1. Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und einer durch Gesetz bestimmten Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
2. Das Verwaltungsgericht ist die oberste kantonale Gerichtsbehörde in Verwaltungssachen.
3. Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann es dem Kantonsrat den Erlass von Gesetzen und Beschlüssen vorschlagen.