111.1
KV
CH-ZG
§ 5 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Allgemeine Grundsätze
§ 5 Kantonsverfassung, KV
1. Alle Bürger und Bürgerinnen sind vor dem Gesetze gleich.
2. Der Kanton fördert die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau.