Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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111.1 KV CH-ZG

§ 46 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)

Öffentliche Gewalten - Verwaltende und vollziehende Gewalt
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§ 46 Kantonsverfassung, KV

1. Aus der Mitte des Regierungsrates wählt der Kantonsrat den Landammann und den Statthalter auf die Dauer von zwei Jahren. In Abwesenheit des Landammanns und des Statthalters führt das der Amtsdauer nach älteste Mitglied den Vorsitz im Regierungsrate.

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