Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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111.1 KV CH-ZG

§ 45 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)

Öffentliche Gewalten - Verwaltende und vollziehende Gewalt
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§ 45 Kantonsverfassung, KV

1. Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.

2. In den eidgenössischen Räten dürfen keine Mitglieder des Regierungsrates sitzen.

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