111.1
KV
CH-ZG
§ 45 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Öffentliche Gewalten - Verwaltende und vollziehende Gewalt
§ 45 Kantonsverfassung, KV
1. Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern.
2. In den eidgenössischen Räten dürfen keine Mitglieder des Regierungsrates sitzen.