Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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111.1 KV CH-ZG

§ 44 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)

Öffentliche Gewalten - Gesetzgebende und aufsehende Gewalt
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§ 44 Kantonsverfassung, KV

1. Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich. Kein Gesetzesvorschlag kann definitiv angenommen werden, bevor derselbe in zwei Sitzungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens zwei Monaten liegen soll, durchberaten worden ist. Das Nähere bestimmt das Reglement.

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