111.1
KV
CH-ZG
§ 43 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Öffentliche Gewalten - Gesetzgebende und aufsehende Gewalt
§ 43 Kantonsverfassung, KV
1. Der Kantonsrat versammelt sich, so oft es der Präsident für notwendig erachtet und wenn der Regierungsrat oder ein Viertel der Kantonsräte in schriftlichem Gesuche unter Angabe der Gründe es verlangt.
2. Die Sitzungen des Kantonsrates sind in der Regel öffentlich.