111.1
KV
CH-ZG
§ 40 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Öffentliche Gewalten - Gesetzgebende und aufsehende Gewalt
§ 40 Kantonsverfassung, KV
1. Der Kantonsrat ernennt durch geheime Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler.
2. ...