Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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111.1 KV CH-ZG

§ 40 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)

Öffentliche Gewalten - Gesetzgebende und aufsehende Gewalt
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§ 40 Kantonsverfassung, KV

1. Der Kantonsrat ernennt durch geheime Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren aus seiner Mitte den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler.

2. ...

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