Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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111.1 KV CH-ZG

§ 4 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)

Allgemeine Grundsätze
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§ 4 Kantonsverfassung, KV

1. Der Kanton, unterstützt von den Gemeinden, sorgt unter Beobachtung des Art. 27 der Bundesverfassung für den öffentlichen Unterricht.

2. Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet; soweit dieselben den Primarschulunterricht betreffen, bleiben die Bestimmungen des 2. Alineas von Art. 27 der Bundesverfassung vorbehalten.

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