111.1
KV
CH-ZG
§ 4 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Allgemeine Grundsätze
§ 4 Kantonsverfassung, KV
1. Der Kanton, unterstützt von den Gemeinden, sorgt unter Beobachtung des Art. 27 der Bundesverfassung für den öffentlichen Unterricht.
2. Die Errichtung von Privatschulen und Privat-Lehranstalten ist gewährleistet; soweit dieselben den Primarschulunterricht betreffen, bleiben die Bestimmungen des 2. Alineas von Art. 27 der Bundesverfassung vorbehalten.