111.1
KV
CH-ZG
§ 32 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Öffentliche Gewalten - Souveräne Gewalt
§ 32 Kantonsverfassung, KV
1. Jede Veränderung der schweizerischen Bundesverfassung muss dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
2. Das Ergebnis der daherigen Abstimmung gilt zugleich als Standesstimme der Bundesverfassung.