Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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111.1 KV CH-ZG

§ 32 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)

Öffentliche Gewalten - Souveräne Gewalt
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§ 32 Kantonsverfassung, KV

1. Jede Veränderung der schweizerischen Bundesverfassung muss dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.

2. Das Ergebnis der daherigen Abstimmung gilt zugleich als Standesstimme der Bundesverfassung.

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