111.1
KV
CH-ZG
§ 30 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Öffentliche Gewalten - Souveräne Gewalt
§ 30 Kantonsverfassung, KV
1. Das souveräne Volk übt seine Souveränitätsrechte teils selbst aus, teils überträgt es deren Ausübung seinen Vertretern.