111.1
KV
CH-ZG
§ 29a Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Einteilung des Kantons und politischer Stand der Bürger
§ 29a Kantonsverfassung, KV
1. Die Transparenz in der Politik wird gewährleistet, indem
a) die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien ihre Finanzierung offenlegen;
b) die Finanzierung von bedeutenden Kampagnen im Hinblick auf kantonale Wahlen und Abstimmungen offengelegt werden;
c) die vom Volk in öffentliche kantonale Ämter gewählten Personen ihre Interessenbindungen offenlegen.
2. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.