Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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111.1 KV CH-ZG

§ 29a Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)

Einteilung des Kantons und politischer Stand der Bürger
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§ 29a Kantonsverfassung, KV

1. Die Transparenz in der Politik wird gewährleistet, indem

a) die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien ihre Finanzierung offenlegen;

b) die Finanzierung von bedeutenden Kampagnen im Hinblick auf kantonale Wahlen und Abstimmungen offengelegt werden;

c) die vom Volk in öffentliche kantonale Ämter gewählten Personen ihre Interessenbindungen offenlegen.

2. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

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