Legislator · Kanton Zug — Gesetzessammlung
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111.1 KV CH-ZG

§ 20 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)

Allgemeine Grundsätze
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§ 20 Kantonsverfassung, KV

1. In einer richterlichen oder vollziehenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder sein

a) zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine dauernde Lebensgemeinschaft führen;

b) * Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in Seitenlinie;

c) zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.

2. Das Gleiche ist zu beachten zwischen Mitgliedern und Schreiberin oder Schreiber einer solchen Behörde.

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