111.1
KV
CH-ZG
§ 20 Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfassung, KV)
Allgemeine Grundsätze
§ 20 Kantonsverfassung, KV
1. In einer richterlichen oder vollziehenden Behörde dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder sein
a) zwei Personen, die miteinander verheiratet sind, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine dauernde Lebensgemeinschaft führen;
b) * Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in Seitenlinie;
c) zwei Personen, deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner Geschwister sind.
2. Das Gleiche ist zu beachten zwischen Mitgliedern und Schreiberin oder Schreiber einer solchen Behörde.