177.101
RANWGRLPAV
CH-VS
Art. 1 Reglement betreffend das Gesetz über den Anwaltsberuf (RAnwG) - Bewilligung des Praktikums a) Grundsatz
Praktikum
Art. 1 RAnwG — Bewilligung des Praktikums a) Grundsatz
1. Die Zulassung zum Anwaltspraktikum erfordert eine Bewilligung, die vom zuständigen Departement erteilt wird.
2. Mit dem Praktikum kann erst nach Erhalt der Bewilligung gültig begonnen werden.