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175.100 FUSVOFUS CH-VS

Art. 3 Verordnung über Gemeindefusionen (FusV) - Begünstigte der Finanzhilfe

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Art. 3 FusV — Begünstigte der Finanzhilfe

1. Die neue Gemeinde, die aus der Fusion entstanden ist, erhält eine einmalige Finanzhilfe, welche vom Grossen Rat endgültig festgelegt wird, wenn er die Fusion oder den Fusionsvertrag genehmigt.

2. Die Finanzhilfe wird grundsätzlich in jenem Jahr gewährt, das dem In-Kraft-Treten der Fusion folgt, und zwar im Rahmen der Mittel des gebildeten Fonds. Bei Knappheit des Fonds kann der Grosse Rat auf vier Jahre gestaffelte Auszahlungen vorsehen.

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