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Gesetz über den Justizrat (GJR) - Gegenstand des Gesetzes (GJR)

47 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Wallis
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Inhaltsübersicht (47)

Gesetzestext (47 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, Folgendes festzulegen

a) die Zusammensetzung des Justizrates und die Art der Bezeichnung seiner Mitglieder;

b) die Organisation des Justizrates;

c) die durch den Justizrat ausgeübte administrative Aufsicht;

d) die durch den Justizrat ausgeübte disziplinarische Aufsicht;

e) den Rechtsmittelweg gegen die disziplinarischen Entscheide;

f) die Beziehungen des Justizrates zum Grossen Rat, den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft;

g) die Mitarbeit des Justizrates bei den richterlichen Wahlen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Justizrat ist das Aufsichtsorgan

a) der kantonalen Gerichtsbehörden gemäss dem Gesetz über die Rechtspflege (RPflG);

b) der Magistraten der Staatsanwaltschaft.

2. Bei der Ausübung seiner Aufgabe respektiert er den Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter, der Richter-Stellvertreter, der Laienbeisitzer, der Staatsanwälte, der Substitute sowie der ausserordentlichen Richter und Staatsanwälte.

3. Der Rat ist gegenüber der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Gewalt unabhängig.

4. Die Oberaufsicht des Grossen Rates bleibt vorbehalten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung zur

a) Verwaltungsdirektion, der internen Organisation und der Leitung der Gerichte und Ämter der Staatsanwaltschaft;

b) * Aufsicht über die Gerichtsschreiber und das administrative Personal der Gerichte und der Staatsanwaltschaft;

c) Finanzkontrolle der Geschäftsführung und des Finanzhaushalts der Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft.

Zusammensetzung des Justizrates und Art der Bezeichnung seiner Mitglieder

1. Der Justizrat zählt 9 Mitglieder, davon 3 Mitglieder von Amtes wegen, 6 vom Grossen Rat gewählte Mitglieder.

Zusammensetzung des Justizrates und Art der Bezeichnung seiner Mitglieder

1. Von Amtes wegen Mitglied sind

a) * ein Mitglied des Büros der Staatsanwaltschaft, das von diesem bezeichnet wird;

b) ein Mitglied des Vorstands des Walliser Anwaltsverbands, das von diesem bezeichnet wird;

c) ein Mitglied der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts, das von diesem bezeichnet wird.

Zusammensetzung des Justizrates und Art der Bezeichnung seiner Mitglieder

1. In der Session nach der konstituierenden Session wählt der Grosse Rat für eine Amtsdauer von 4 Jahren (Mandat zweimal erneuerbar)

a) einen Anwalt, auf Vorschlag des Vorstands des Walliser Anwaltsverbandes;

b) einen erstinstanzlichen Richter, auf Vorschlag der Konferenz der erstinstanzlichen Richter;

c) einen Staatsanwalt, auf Vorschlag des Büros der Staatsanwaltschaft;

d) ein Mitglied des Grossen Rates, das nicht Mitglied der Justizkommission ist, auf Vorschlag des Büros;

e) zwei Mitglieder mit Fachkenntnissen, auf Vorschlag des Staatsrates, nach Anhörung des Justizrates hinsichtlich der gesuchten Kompetenzen. Diese Mitglieder dürfen weder einer öffentlichen staatlichen Einrichtung zugehören noch in einem kantonalen Anwaltsregister oder in einer öffentlichen Liste der Anwälte eingetragen sein.

2. Im Rahmen des Wahlverfahrens verfügt der Grosse Rat über ein Vetorecht; er kann jedoch keine Gegenvorschläge einbringen.

3. Die Mitglieder treten ihr Amt am 1. des Monats nach ihrer Wahl an.

Zusammensetzung des Justizrates und Art der Bezeichnung seiner Mitglieder

1. Falls die Beschlussfähigkeit aufgrund von Verhinderung oder Ausstand mehrerer Mitglieder nicht erreicht werden kann (Art. 14 Abs. 1), wählt der Grosse Rat auf Vorschlag der Justizkommission ein oder mehrere ausserordentliche Mitglieder.

Organisation des Justizrates

1. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen legt der Justizrat in einem Reglement seine Organisation und Funktionsweise sowie die Organisation und Führung der Archive fest.

Organisation des Justizrates

1. Der Justizrat ernennt aus seinen Reihen den Präsidenten und den Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Diese können einmal in ihrem Amt bestätigt werden.

2. Der Präsident des Kantonsgerichts und der Generalstaatsanwalt können nicht Präsident oder Vizepräsident des Justizrates sein.

Organisation des Justizrates

1. Die Mitglieder des Justizrates legen vor ihrem Amtsantritt den Eid oder das feierliche Gelöbnis auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab. Sie leisten den Eid oder das feierliche Gelöbnis vor dem Grossen Rat. Der Wortlaut der Eidesformel und des feierlichen Gelöbnisses ist im Reglement des Grossen Rates festgehalten.

2. Die Mitglieder des Justizrates sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis gelangen. Der Justizrat gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung ihrer Mitglieder vom Amtsgeheimnis zuständig ist.

3. Die Mitglieder des Justizrates legen bei Amtsantritt und bei jeder erfolgten Änderung die im Organisationsreglement umschriebenen Interessenbindungen offen. Der Präsident des Justizrates erstellt ein öffentlich einsehbares Register mit den gemachten Angaben und veröffentlicht es auf der offiziellen Website des Justizrates.

Organisation des Justizrates

1. Der Präsident des Justizrates erhält ein Pauschalhonorar von jährlich 3'000 Franken.

2. Die Richter und Staatsanwälte erhalten keine Amtsentschädigung. Sie haben Anspruch auf eine Entlastung von ihrer Tätigkeit. Die Modalitäten ihrer Entlastung werden vom Kantonsgericht beziehungsweise von der Staatsanwaltschaft festgelegt.

3. Die übrigen Mitglieder erhalten die gleiche Amtsentschädigung wie sie den Grossräten pro Tag, Halbtag oder pro Stunde gewährt wird.

4. Die Reiseentschädigungen des Präsidenten und der Mitglieder des Justizrates sind identisch mit jenen der Grossräte.

Organisation des Justizrates

1. Für die Mitglieder des Justizrates gelten analog die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) betreffend den Ausstand.

Organisation des Justizrates

1. Der Justizrat hat seinen Sitz in Sitten.

Organisation des Justizrates

1. Der Justizrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

2. Er fasst seine Entscheide mit der Mehrheit der Stimmenden.

3. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.

4. Die Sitzungen des Justizrates finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Vorbehalten bleibt jedoch im Disziplinarverfahren die Möglichkeit für den verzeigten Magistraten, ausdrücklich und unwiderruflich die Durchführung einer öffentlichen Beratung zu verlangen.

Organisation des Justizrates

1. Der Justizrat kann die Instruktion von Verfahren und die Vorbereitung der Entscheide an eines oder mehrere seiner Mitglieder delegieren.

Organisation des Justizrates

1. Der Justizrat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das sich aus Juristen oder Verwaltungspersonal zusammensetzt.

Organisation des Justizrates

1. Auf Vorschlag des Präsidenten verabschiedet der Justizrat seinen jährlichen Tätigkeitsbericht sowie mögliche ergänzende Berichte.

2. Er legt die Form des Berichts und den Umfang der Publikation fest.

Organisation des Justizrates

1. Der Justizrat informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit.

2. Er kann sich insbesondere öffentlich zu Angelegenheiten äussern, die in seine Zuständigkeit fallen.

Administrative Aufsicht

1. Die Organisation und die Funktionsweise der Gerichtsbehörden und der Magistrate der Staatsanwaltschaft unterstehen der administrativen Aufsicht des Justizrates.

2. Von der administrativen Aufsicht ausgeschlossen sind

a) die Anwendung von formellem und materiellem Recht bei der Behandlung von Gerichtsakten;

b) die Haushaltsführung.

3. Die administrative Aufsicht soll sicherstellen, dass

a) die Aufgaben, die den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zufallen, gesetzeskonform, effizient und wirtschaftlich ausgeführt werden;

b) die Richter und Staatsanwälte ihre Aufgabe mit Gewissenhaftigkeit, Sorgfalt und Strenge ausüben.

4. Vorbehalten bleibt die Kontrolle, die das Kantonsgericht, die Doyens der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden, der Generalstaatsanwalt und die Oberstaatsanwälte über die interne Organisation der Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft ausüben, wie dies in der Spezialgesetzgebung sowie in den Anweisungen und Richtlinien des Kantonsgerichts und des Generalstaatsanwalts vorgesehen ist.

Administrative Aufsicht

1. Der Justizrat übt die administrative Aufsicht von Amtes wegen aus und stützt sich dabei auf die von ihm gesammelten Informationen.

2. Er muss insbesondere

a) die Berichte der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft prüfen;

b) Anzeigen gegen Richter und Staatsanwälte behandeln.

3. Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft müssen dem Justizrat alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die dieser zur Ausübung der administrativen Aufsicht benötigt. Das Amtsgeheimnis kann dem Justizrat nicht entgegengehalten werden.

4. Liegt ein Sachverhalt vor, der nach Ansicht des Justizrates Anlass zu einer Strafe geben könnte, so eröffnet er ein Disziplinarverfahren. Er informiert das Kantonsgericht respektive das Büro der Staatsanwaltschaft darüber.

Administrative Aufsicht

1. Der Justizrat kann insbesondere

a) eine Untersuchung anordnen, um Sachverhalte abzuklären;

b) die Inspektion eines Gerichts oder eines Amtes der Staatsanwaltschaft vornehmen, sofern er dies für nötig hält;

c) allgemeine Richtlinien herausgeben, Weisungen erteilen und sämtliche Massnahmen ergreifen, die nötig sind, um die Organisation und die Funktionsweise der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zu verbessern oder aber um die Ausübung der administrativen Aufsicht zu vereinfachen;

d) dem Grossen Rat Vorschläge zur Verbesserung der Funktionsweise der Justiz unterbreiten.

Administrative Aufsicht

1. Der Justizrat fasst seine Tätigkeit im Bereich der administrativen Aufsicht in einem jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen, den er dem Grossen Rat unterbreitet.

2. Wenn im jährlichen Tätigkeitsbericht Informationen zum Ergebnis einer Untersuchung enthalten sind, müssen die Behörden und/oder die betroffenen Personen Stellung beziehen können und dürfen verlangen, dass ihre Aussagen in den Bericht integriert werden.

Disziplinarische Aufsicht

1. Gegen einen Richter, Beisitzer oder Staatsanwalt, der seine Dienstpflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, können Disziplinarstrafen verhängt werden.

Disziplinarische Aufsicht

1. Eine Disziplinarstrafe kann nur nach einer Untersuchung ausgesprochen werden. Die betroffene Person wird über die Eröffnung des Verfahrens informiert.

2. Die Untersuchung wird vom Präsidenten des Justizrates oder von einem vom Justizrat bestimmten Mitglied durchgeführt, wobei ihm das Amtsgeheimnis nicht entgegengehalten werden kann.

3. Die betroffene Person wird angehört. Am Ende der Untersuchung kann sie eine Rechtsschrift einreichen und eine ergänzende Untersuchung verlangen.

4. Der Untersuchungsleiter stellt dem Justizrat anschliessend seinen Schlussbericht zu.

5. Im Übrigen kommt das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) zur Anwendung.

Disziplinarische Aufsicht

1. Die disziplinarische Verantwortlichkeit verjährt, wenn innert 2 Jahren nach Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung kein Disziplinarverfahren eröffnet wurde und in jedem Fall 5 Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten.

2. Während eines Beschwerdeverfahrens betreffend das Disziplinarverfahren wird die Verjährung unterbrochen.

Disziplinarische Aufsicht

1. Es können folgende Disziplinarstrafen verhängt werden

a) schriftlicher Verweis;

b) Kürzung der Besoldung um bis zu einem Drittel während höchstens eines Jahres;

c) Versetzung in eine andere bzw. eine gleichwertige oder tiefer eingestufte Funktion mit einer der neuen Situation entsprechenden Besoldung;

d) disziplinarische Abberufung.

2. Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich, unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Richters, Beisitzers oder Staatsanwalts, nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung.

4. Bei leichtem Verschulden kann von einer Disziplinarstrafe abgesehen werden.

5. Falls der betroffene Richter, Beisitzer oder Staatsanwalt seine Kündigung einreicht, kann die zuständige Behörde auf eine Disziplinarstrafe verzichten und die Kündigung akzeptieren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände und der verschiedenen Interessen die angemessenste Lösung ist.

Disziplinarische Aufsicht

1. Wenn der Justizrat am Ende seiner Untersuchung feststellt, dass der Sachverhalt die disziplinarische Abberufung eines vom Grossen Rat gewählten Richters, Beisitzers oder Staatsanwalts rechtfertigt, leitet er die Akte an den Grossen Rat weiter, der diese der Justizkommission zur Stellungnahme unterbreitet.

2. Die Justizkommission prüft die Akte, hört die betroffene Person an und macht dem Plenum einen Vorschlag.

3. Die Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und die Abstimmung wird geheim durchgeführt.

4. Der Grosse Rat kann eine disziplinarische Abberufung aussprechen oder auf eine Strafe verzichten, falls eine Kündigung eingereicht wird. Wird die disziplinarische Abberufung abgelehnt, weist er der Grosse Rat das Dossier zuständigkeitshalber an den Justizrat zurück.

Disziplinarische Aufsicht

1. Der Justizrat ist dafür zuständig

a) die Disziplinarstrafen zu verhängen, die nicht in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen;

b) von einer Disziplinarstrafe im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 oder Artikel 26 Absatz 4 abzusehen.

Disziplinarische Aufsicht

1. Falls die Tatvorwürfe geeignet sind, eine disziplinarische Abberufung herbeizuführen, kann der Justizrat die betroffene Person im Sinne einer vorsorglichen Massnahme suspendieren.

2. Darüber hinaus kann er eine teilweise oder vollständige Einstellung der Lohnzahlung verfügen.

3. Für die Dauer der Suspendierung bleibt die betroffene Person den Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen.

4. Stellt sich die Suspendierung als ungerechtfertigt heraus, wird die betroffene Person wieder in ihre Rechte eingesetzt. Namentlich wird ihr der entstandene Lohnausfall ersetzt. Vorbehalten bleiben ihre Schadenersatzforderungen.

Disziplinarische Aufsicht

1. Der Justizrat erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über seine Tätigkeit im Bereich der disziplinarischen Aufsicht, wobei er darauf achtet, dass die Öffentlichkeit die Identität der betroffenen Personen nicht erfährt.

Disziplinarische Aufsicht

1. Der Justizrat informiert das Kantonsgericht beziehungsweise das Büro der Staatsanwaltschaft über den Ausgang des Disziplinarverfahrens und sorgt für den Vollzug der rechtskräftigen Disziplinarstrafen.

Rechtsmittelweg gegen disziplinarische Entscheide

1. Bei der Rekurskommission kann gegen folgende Entscheide Beschwerde eingereicht werden

a) die Verfahrensentscheide des Untersuchungsleiters;

b) die Entscheide des Justizrates;

c) die vom Grossen Rat verhängte disziplinarische Abberufung.

Rechtsmittelweg gegen disziplinarische Entscheide

1. Die Rekurskommission zählt 3 Mitglieder und 2 Suppleanten, die vom Grossen Rat vorgeschlagen, für 4 Jahre gewählt und vereidigt werden.

2. Nicht gewählt werden können

a) * im Kanton amtierende Richter, Beisitzer und Staatsanwälte;

b) Angestellte der Gerichte und der Staatsanwaltschaft des Kantons;

c) amtierende Mitglieder des Staatsrates und des Grossen Rates des Kantons Wallis.

3. Die Mitglieder und Suppleanten müssen ein Anwaltsdiplom vorweisen. Inhaber eines Lizentiats, Masters oder Doktorats der Rechte oder eines gleichwertigen akademischen Titels sind wählbar, wenn sie den Nachweis einer hinreichenden praktischen Erfahrung erbringen.

4. Die Rekurskommission legt ihre Organisation und Funktionsweise in einem Reglement fest.

Rechtsmittelweg gegen disziplinarische Entscheide

1. Der Präsident der Rekurskommission kann einen juristischen Schreiber mit der Behandlung einer bestimmten Sache beauftragen.

Rechtsmittelweg gegen disziplinarische Entscheide

1. Die Mitglieder der Rekurskommission und der juristische Schreiber erhalten zusätzlich zu den Reisespesen folgende Entschädigungen

a) 700 Franken pro Tag;

b) 350 Franken pro Halbtag;

c) 80 Franken pro Stunde, bis zu 3 Stunden.

Rechtsmittelweg gegen disziplinarische Entscheide

1. Es gilt das im VVRG verankerte Verfahren bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden ans Kantonsgericht.

Beziehungen des Justizrates zum Grossen Rat, den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft - Beziehungen zum Grossen Rat

1. Der Justizrat unterbreitet dem Grossen Rat über den Staatsrat seinen Budgetentwurf.

2. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Staatsrat und dem Justizrat kann letzterer über seinen Präsidenten direkt an den Grossen Rat gelangen. Der Präsident des Justizrates kann ermächtigt werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Grossen Rates teilzunehmen.

3. Die Jahresrechnung untersteht der Kontrolle des kantonalen Finanzinspektorates, soweit es die Oberaufsicht des Grossen Rates verlangt.

Beziehungen des Justizrates zum Grossen Rat, den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft - Beziehungen zum Grossen Rat

1. Der Justizrat legt dem Grossen Rat seinen jährlichen Tätigkeitsbericht auf die Junisession hin vor.

2. Zudem erstattet er ihm jedes Mal Bericht, wenn die Situation dies verlangt.

3. Die Justizkommission prüft die an den Grossen Rat gerichteten Berichte des Justizrates. Der Präsident des Justizrates stellt seinen Bericht vor und beantwortet die ihm gestellten Fragen.

Beziehungen des Justizrates zum Grossen Rat, den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft - Beziehungen zum Grossen Rat

1. Die Bestimmungen des GORBG zum Informationsrecht im Rahmen der Beziehungen zwischen den parlamentarischen Kommissionen und dem Staatsrat gelten analog für die Beziehungen zwischen der Justizkommission und dem Justizrat.

Beziehungen des Justizrates zum Grossen Rat, den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft - Beziehungen zum Grossen Rat

1. Die Bestimmungen des GORBG und des Reglements des Grossen Rates zur Oberaufsicht über die Gerichtsbehörden gelten analog für die Oberaufsicht, die der Grosse Rat über den Justizrat ausübt.

Beziehungen des Justizrates zum Grossen Rat, den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft - Beziehungen zum Grossen Rat

1. Setzt der Grosse Rat aufgrund schwerer Vorkommnisse in der Rechtspflege eine Untersuchungskommission ein, kann der Präsident des Justizrates an den Beratungen der Kommission mit beratender Stimme teilnehmen.

Beziehungen des Justizrates zum Grossen Rat, den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft - Beziehungen zum Grossen Rat

1. Der Justizrat kann sich regelmässig mit der Justizkommission über aktuelle Fragen zu den Gerichtsbehörden austauschen.

Beziehungen des Justizrates zum Grossen Rat, den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft - Beziehungen zu den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

1. Die Beziehungen des Justizrates zu den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft werden hauptsächlich durch die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zur administrativen Aufsicht, zur disziplinarischen Aufsicht und zur Mitarbeit bei den richterlichen Wahlen geregelt.

Beziehungen des Justizrates zum Grossen Rat, den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft - Beziehungen zu den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

1. Dem Justizrat werden die jährlichen Tätigkeitsberichte der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft nach deren Annahme übermittelt.

2. Vorbehalten bleiben die Gesetzesbestimmungen, die dem Kantonsgericht und dem Generalstaatsanwalt vorschreiben, diese Berichte über den Staatsrat an den Grossen Rat zu richten.

Beziehungen des Justizrates zum Grossen Rat, den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft - Beziehungen zu den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

1. Bevor der Justizrat allgemeine Richtlinien über die Organisation und die Funktionsweise der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Art. 21 Bst. c) erlässt oder dem Grossen Rat Vorschläge zur Verbesserung der Funktionsweise der Justiz (Art. 21 Bst. d) unterbreitet, hört er das Kantonsgericht, die Konferenz der erstinstanzlichen richterlichen Behörden oder die Staatsanwaltschaft an.

Mitarbeit des Justizrates bei den richterlichen Wahlen

1. Die Kantonsrichter, Beisitzer und Staatsanwälte, die Mitglied des Büros der Staatsanwaltschaft sind, werden auf Vorschlag der Justizkommission und aufgrund eines Berichts des Justizrates vom Grossen Rat gewählt. Vom Grossen Rat wählbar sind alle form- und fristgerecht beim Justizrat eingereichten Kandidaturen.

Mitarbeit des Justizrates bei den richterlichen Wahlen

1. Im Vorfeld einer Wahl schreibt der Justizrat die vakante Stelle im Amtsblatt und den wichtigen Tageszeitungen aus. Er kann die Stelle zudem auf anderem Wege ausschreiben.

2. In der Anzeige wird angegeben, dass die Bewerbungen innert einer Frist von 30 Tagen beim Justizrat einzureichen sind.

3. Bei der Prüfung der Bewerbungen übernimmt der Justizrat folgende Aufgaben

a) er prüft, ob die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäss RPflG sowie die Anforderungen an den Leumund und die Zahlungsfähigkeit in Zusammenhang mit dem Amt erfüllt sind;

b) er überprüft den Einfluss jeder Bewerbung auf das Erfordernis der repräsentativen Vertretung gemäss RPflG;

c) er bewertet die Bewerbungen;

d) er hört die Kandidaten an, die aufgrund der Dossiers in die engere Auswahl kommen, und

e) er unterbreitet seinen Bericht der Justizkommission.

4. Die Justizkommission unterbreitet ihre Vorschläge dem Grossen Rat.

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