173.101
CH-VS
Art. 23 Reglement der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis - Akteneinsicht, Mitteilungen gegenüber Aufsichtsbehörden über Aufsichtstatbestände
Akteneinsicht, Mitteilungen an Aufsichtsbehörden und Beziehung zu den Medien
Art. 23 Reglement der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis — Akteneinsicht, Mitteilungen gegenüber Aufsichtsbehörden über Aufsichtstatbestände
1. Die Staatsanwaltschaft kann Behörden, die Strafakten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht benötigen, auf das behördliche Akteneinsichtsrecht nach Artikel 101 Absatz 2 StPO hinweisen.
2. Der Entscheid über die Akteneinsicht (Art. 102 und 108 StPO) oder über die Mitteilung an eine andere Behörde (Art. 75 StPO und 22 Abs. 3 Gesetz betreffend die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung; GIDA) ergeht in der Regel in Form einer beschwerdefähigen Verfügung (Art. 80 und 393 StPO).