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173.101 CH-VS

Art. 23 Reglement der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis - Akteneinsicht, Mitteilungen gegenüber Aufsichtsbehörden über Aufsichtstatbestände

Akteneinsicht, Mitteilungen an Aufsichtsbehörden und Beziehung zu den Medien
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Art. 23 Reglement der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis — Akteneinsicht, Mitteilungen gegenüber Aufsichtsbehörden über Aufsichtstatbestände

1. Die Staatsanwaltschaft kann Behörden, die Strafakten für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht benötigen, auf das behördliche Akteneinsichtsrecht nach Artikel 101 Absatz 2 StPO hinweisen.

2. Der Entscheid über die Akteneinsicht (Art. 102 und 108 StPO) oder über die Mitteilung an eine andere Behörde (Art. 75 StPO und 22 Abs. 3 Gesetz betreffend die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung; GIDA) ergeht in der Regel in Form einer beschwerdefähigen Verfügung (Art. 80 und 393 StPO).

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