172.431
CH-VS
Art. 10 Spesenreglement - Kilometerentschädigung ausserhalb des(der) üblichen Arbeitsorte(-s)
Art. 10 Spesenreglement — Kilometerentschädigung ausserhalb des(der) üblichen Arbeitsorte(-s)
1. Dienstfahrten eines Angestellten, der an seinem üblichen Arbeitsort wohnhaft ist, werden ab Letztgenanntem entschädigt.
2. Dienstfahrten eines Beamten Angestellten, der nicht an seinem üblichen Arbeitsort wohnhaft ist, werden wie folgt entschädigt
a) * ab dem Wohnort, wenn der Angestellte sich gewöhnlich mittels öffentlicher Verkehrsmittel an seinen Arbeitsort begibt;
b) * nur für die im Vergleich zur üblichen Strecke zusätzlich zurückgelegte Distanz, wenn der Angestellte sich gewöhnlich mittels eines Privatfahrzeugs an seinen Arbeitsort begibt.
3. ...