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172.218 REHBLRIHDA CH-VS

Reglement zur Festlegung der Entschädigungen und Honorare im Bereich Landwirtschaft (REHBL) - Zweck (REHBL)

15 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Wallis
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Inhaltsübersicht (15)

Gesetzestext (15 Artikel)

1. Das vorliegende Reglement legt die Entschädigungen und Honorare fest, die von den mit dem Bereich Landwirtschaft betrauten Organe an die Anspruchsberechtigten gezahlt werden.

2. Die Höhe der Auszahlung wird von der Buchhaltung der Dienststelle für Landwirtschaft ausgerechnet und ausbezahlt.

1. Einzelne Praxis-Kurse und Vorträge werden mit 80 Franken brutto pro Stunde entschädigt.

2. Einzelne Kurse, die von den jeweiligen Spezialisten durchgeführt werden, basieren auf einer Leistungsvereinbarung (Unterschrift mit Leistungsvertrag). Sie werden Fall für Fall, gemäss den üblichen Preisen für ähnliche Leistungen entschädigt.

3. Die Prüfungsexperten der Walliser Landwirtschaftsschule werden gemäss einschlägiger Staatsratsentscheide entschädigt.

4. Vorbehalten bleibt die Bezahlung gemäss der Verordnung über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule.

1. Die Aufsichtspersonen der Internate der Walliser Landwirtschaftsschule haben das Anrecht auf eine Entschädigung von 150 Franken brutto pro Nacht, die normalerweise um 21 Uhr beginnt und um 7 Uhr endet.

1bis. Die Aufsicht in den Internaten am Abend (während dem Studium und dem Abendessen) wird mit 20 Franken brutto pro Stunde entschädigt.

2. Interne Aufsichtspersonen haben kein Anrecht auf Entschädigung.

1. Die externen Betreuungspersonen an Sporttagen, die von der Walliser Landwirtschaftsschule durchgeführt werden, haben Anrecht auf eine Entschädigung von 150 Franken brutto pro Tag.

2. Interne Betreuungspersonen haben kein Anrecht auf Entschädigung.

1. Die Kontrollen des Gesundheitszustands der Kulturen im Rahmen der Schädlingsprävention werden wie folgt entschädigt

a) Stunde: Fr. 30;

b) halber Tag: Fr. 120;

c) ganzer Tag: Fr. 240;

d) Mittagessen: Fr. 26;

e) Reisespesen: 70 Rappen pro Kilometer.

1. Die Kontrollen der Raupenspritzgeräte, wie in der Weisung zum Schutz der Kulturen vorgesehen, werden wie folgt entschädigt

a) Stunde: Fr. 30;

b) halber Tag: Fr. 120;

c) ganzer Tag: Fr. 240;

d) Mittagessen: Fr. 26;

e) Reisespesen: 70 Rappen pro Kilometer.

1. Die Arbeit bei der Fallenkontrolle besteht insbesondere darin, die gefangenen Insekten zu zählen und die Fallen wieder in Stand zu stellen. Der Zweck dieser Fallen besteht darin, die Verbreitung der Parasiten im Wein- und Obstbau zu überwachen.

2. Entschädigt wird wie folgt

a) Stunde: Fr. 30;

b) halber Tag: Fr. 120;

c) ganzer Tag: Fr. 240;

d) Mittagessen: Fr. 26;

e) Reisespesen: 70 Rappen pro Kilometer.

1. Die Betroffenen haben die Aufgabe, in den Kulturen die von den Mitarbeitenden des Amtes für Obst- und Gemüsebau vorgegebenen Elemente zu protokollieren.

2. Sie werden wie folgt entschädigt

a) Stunde: Fr. 30;

b) halber Tag: Fr. 120;

c) ganzer Tag: Fr. 240;

d) Mittagessen: Fr. 26;

e) Reisespesen: 70 Rappen pro Kilometer.

1. Hierbei handelt es sich um Gruppen, die von der Dienststelle für Landwirtschaft zusammenstellt wurden, um Dossiers zu bearbeiten, welche die Konsultation von Fachleuten aus der Landwirtschaft erfordern.

2. Deren Mitglieder werden wie folgt entschädigt

a) Stunde: Fr. 30;

b) halber Tag: Fr. 120;

c) ganzer Tag: Fr. 240;

d) Mittagessen: Fr. 26;

e) Reisespesen: 70 Rappen pro Kilometer.

3. Funktionäre und Mitarbeitende von Berufsorganisationen aus der Landwirtschaft werden nicht entschädigt, wenn diese Sitzungen während ihrer Arbeitszeit stattfinden.

1. Die Arbeitszeit wird mit 10 Franken brutto pro Entnahme (100 Beeren) entschädigt.

2. Die Kostenerstattung (Ernteausfall) beträgt pauschal 7 Franken pro Entnahme.

1. Bei Empfängen oder anderen Veranstaltungen, die von der Dienststelle für Landwirtschaft organisiert werden, wird das Personal mit 25 Franken brutto pro Stunde entschädigt.

1. Einzelne Aufgaben, die nicht unter die in den vorstehenden Bestimmungen genannten Kategorien fallen, werden gemäss Entscheid des Chefs der Dienststelle für Landwirtschaft entschädigt.

1. Die Entlöhnung und Entschädigung berechnen sich auf Stundenbasis, aber höchstens bis zum halben beziehungsweise ganzen Tag.

2. Die Mittagessen werden nicht miteinbezogen, wenn es sich um einen ganzen Tag handelt.

3. Reisespesen vom Wohnort zum Arbeitsplatz werden nicht entschädigt, einzig Fahrten während der Arbeitszeit.

1. Im vorliegenden Reglement sind die Arbeit kantonaler Kommissionen nicht enthalten, sowie die Arbeit, die sich aus der Realisierung des vom Staatsrat beschlossenen Massnahmenkatalogs der kantonalen Landwirtschaftspolitik ergeben.

1. Das vorliegende Reglement ersetzt das Reglement über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Hilfsangestellten im Stundenlohn der landwirtschaftlichen Gutsbetriebe vom 9. Mai 2007.

2. Dieses Reglement wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. Mai 2011 in Kraft.

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