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172.216 CH-VS

Art. 13 Reglement betreffend die Personen in der beruflichen Grundbildung der Kantonsverwaltung - Verpflichtungen

Verpflichtungen und Rechte der Person in BGB
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Art. 13 Reglement betreffend die Personen in der beruflichen Grundbildung der Kantonsverwaltung · Verpflichtungen

1. Die Person in BGB muss alles unternehmen, um das Ziel ihrer Ausbildung zu erreichen.

2. Sie muss Arbeitsleistung erbringen, praktische Kenntnisse erwerben, überbetriebliche Kurse sowie gegebenenfalls den Unterricht der Berufsfachschule besuchen.

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