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172.216 CH-VS

Art. 10 Reglement betreffend die Personen in der beruflichen Grundbildung der Kantonsverwaltung - Probezeit

Anstellungs- und Auflösungsbedingungen
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Art. 10 Reglement betreffend die Personen in der beruflichen Grundbildung der Kantonsverwaltung · Probezeit

1. Die Probezeit dauert drei Monate.

2. Nach Übereinkunft beider Parteien und mit der Zustimmung der Dienststelle für Berufsbildung kann die Probezeit vor ihrem Ablauf ausnahmsweise maximal um drei weitere Monate, bis auf sechs Monate verlängert werden.

3. Während der Probezeit kann jede der beiden Parteien den Lehr- beziehungsweise Praktikumsvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auflösen.

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