172.200
OcPers
CH-VS
Art. 38 Verordnung über das Personal des Staates Wallis (kVPers) - Hilfsfonds zu Gunsten der Angestellten
Rechte und Pflichten des Angestellten
Art. 38 kVPers · Hilfsfonds zu Gunsten der Angestellten
1. Der Hilfsfonds ist dazu bestimmt, ausnahmsweise einem Angestellten oder der Familie eines Angestellten in einer vorübergehend sehr schwierigen Situation Hilfe zu bieten.
2. Er kann insbesondere in Form eines zinslosen Darlehens oder eines Lohnvorschusses zur Verfügung gestellt werden.
3. Er wird durch Spenden und ausserordentliche Einnahmen gespeist.
4. Die DPM ist mit der Verwaltung des Fonds betraut.
5. Eine Kommission, zusammengesetzt aus Vertretern der DPM und dem ZMLP, schlägt dem Staatsrat für jeden Fall die Verwendung dieses Fonds vor.