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Art. 34b Verordnung über das Personal des Staates Wallis (kVPers) - Sicherheitskommission

Rechte und Pflichten des Angestellten
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Art. 34b kVPers — Sicherheitskommission

1. Der Staatsrat ernennt für jede Verwaltungsperiode eine von der Staatskanzlei präsidierte Sicherheitskommission.

2. Die Sicherheitskommission hat folgende Aufgaben

a) die Koordination zwischen den Stellen fördern, die für den Schutz von Angestellten zuständig sind, die in Ausübung ihrer Tätigkeit Bedrohungen, mutmasslichen Angriffen oder anderen Persönlichkeitsverletzungen ausgesetzt sind, oder die für die Unterstützung von Angestellten in konfliktträchtigen oder kritischen Situationen zuständig sind;

b) die nötigen Massnahmen ergreifen, um den Persönlichkeitsschutz zu gewährleisten, insbesondere durch Information, Prävention, Schulung und Begleitung.

3. Der Staatsrat kann ergänzende Bestimmungen mittels Weisungen erlassen.

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