172.200
OcPers
CH-VS
Art. 31a Verordnung über das Personal des Staates Wallis (kVPers) - Information bei Strafverfolgung
Rechte und Pflichten des Angestellten
Art. 31a kVPers — Information bei Strafverfolgung
1. Ein Angestellter, der aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens gemäss Artikel 28a des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis strafrechtlich verfolgt wird, ist gehalten, den Staatsrat über seinen Dienstchef und seinen Departementsvorsteher darüber in Kenntnis zu setzen.