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Art. 30 Verordnung über das Personal des Staates Wallis (kVPers) - Nebenbeschäftigung

Rechte und Pflichten des Angestellten
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Art. 30 kVPers · Nebenbeschäftigung

1. Nebenbeschäftigungen, welche die einwandfreie Ausübung der beruflichen Aufgaben offensichtlich nicht beeinträchtigen, müssen vom Dienstchef bewilligt werden.

2. Beschäftigungen, welche a priori die einwandfreie Ausübung der beruflichen Aufgaben beeinträchtigen könnten, sowie Nebenbeschäftigungen, die in einem gewissen Bezug zur Funktion stehen, müssen von der Anstellungsbehörde bewilligt werden.

3. Die Bewilligung wird abgelehnt, falls ein Risiko besteht, dass die Nebenbeschäftigung der einwandfreien Ausübung der beruflichen Aufgaben schadet oder falls diese infolge Bezugs zur Funktion als unvereinbar befunden wird.

4. Der Staatsrat beschliesst mittels Weisungen die notwendigen Bestimmungen.

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