171.100
RGRRGC
CH-VS
Art. 92 Reglement des Grossen Rates (RGR) - Abschluss der Beratung zu jedem Artikel
Sitzungen des Grossen Rates - Sitzungen - Beratungen
Art. 92 RGR — Abschluss der Beratung zu jedem Artikel
1. Wird das Wort nicht weiter verlangt, erklärt der Präsident die Beratung für geschlossen. Nachher erteilt er das Wort in folgender Reihenfolge
a) dem Berichterstatter der Minderheit;
b) dem Berichterstatter der Kommission;
c) dem Kommissionspräsidenten;
d) dem Vertreter des Staatsrates.
2. Anschliessend kann das Wort nur mehr verlangt werden, um sachliche Berichtigungen zu den Voten der vorgenannten Personen anzubringen. Die Redezeit der Abgeordneten ist in diesem Fall auf drei Minuten beschränkt.