171.100
RGRRGC
CH-VS
Art. 110 Reglement des Grossen Rates (RGR) - Abstimmung über die Anträge und Schlussabstimmung
Sitzungen des Grossen Rates - Sitzungen - Abstimmungen und Wahlen
Art. 110 RGR · Abstimmung über die Anträge und Schlussabstimmung
1. Bei jeder Beratung erfolgt eine Abstimmung des Rates nur dann, wenn mehrere Anträge vorliegen. Die nicht bestrittenen Anträge gelten als angenommen.
2. Diese Bestimmung ist auf die Schlussabstimmung nicht anwendbar.
3. ...
4. Schliesst sich der Staatsrat einem Antrag an, kann jeder Abgeordnete verlangen, dass dieser Antrag in einer Abstimmung dem Entwurf des Staatsrates gegenübergestellt wird.