170.206
RKDSÖKRECCPDT
CH-VS
Art. 4 Reglement der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (RKDSÖK) - Zusammensetzung und Ernennung
Organisation
Art. 4 RKDSÖK — Zusammensetzung und Ernennung
1. Die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern.
2. Der Präsident und die Mitglieder der Kommission werden vom Grossen Rat für eine erneuerbare Dauer von 4 Jahren ernannt.