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160.102 CH-VS

Art. 18 Verordnung über die briefliche Stimmabgabe - Übermittlung der Stimmen

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Art. 18 Verordnung über die briefliche Stimmabgabe — Übermittlung der Stimmen

1. Für die briefliche Stimmabgabe stellt der Gemeindepräsident sicher, dass die Briefpost von der Gemeindeverwaltung am Freitag, der dem Urnengang vorausgeht, nach 17 Uhr, ein letztes Mal abgeholt wird.

2. Die Urnen, die der brieflichen Stimmabgabe und der Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde gedient haben, sind vom Auszählbüro vor der Eröffnung des Urnengangs zu leeren. Vor diesem Zeitpunkt dürfen die Urnen nur in Gegenwart von mindestens drei Mitgliedern des Auszählbüros geöffnet werden. Der Urneninhalt ist sodann zu versiegeln und von den anwesenden Personen zu unterzeichnen.

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