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160.102 CH-VS

Art. 16 Verordnung über die briefliche Stimmabgabe - Sicherheitsmassnahmen

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Art. 16 Verordnung über die briefliche Stimmabgabe — Sicherheitsmassnahmen

1. Die Gemeinden sehen zwei Urnen vor, die eine für die briefliche Stimmabgabe und die andere für die Stimmabgabe durch Hinterlegung.

2. Beide Urnen müssen ab Versand des Stimmmaterials an die Stimmbürger in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Auszählbüros versiegelt werden. Die Siegel dürfen während des Urnengangs nur in Anwesenheit von drei Mitgliedern des Auszählbüros entfernt werden. Diese treffen alle notwendigen Vorkehren zur Gewährleistung der Unversehrtheit des Stimmmaterials.

3. Die Urne, welche für die Stimmabgabe durch Hinterlegung vorgesehen ist, muss während den Zeiten, an denen die Stimmabgabe durch Hinterlegung möglich ist, unter ständiger Aufsicht einer Person der Gemeindeverwaltung bleiben. Ausserhalb dieser Zeiten ist sie an einem sicheren Ort aufzubewahren.

4. Die Übermittlungsumschläge, welche über den Postweg zugesandt wurden, sind unter der Verantwortung des Gemeindeschreibers oder des durch den Gemeinderat bezeichneten Verantwortlichen unmittelbar nach deren Empfang in die versiegelte Urne einzuwerfen.

5. Der Gemeinderat beschliesst ebenfalls alle erforderlichen Massnahmen, um die Unversehrtheit des Stimmmaterials und das Stimmgeheimnis vor, während und nach dem Urnengang zu gewährleisten.

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