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160.102 CH-VS

Art. 12 Verordnung über die briefliche Stimmabgabe - Verlust des Stimmmaterials

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Art. 12 Verordnung über die briefliche Stimmabgabe · Verlust des Stimmmaterials

1. Der Stimmbürger, der das ihm zugestellte Stimmmaterial verloren hat, kann dieses erneut bei der Gemeindeverwaltung verlangen.

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