160.102
CH-VS
Art. 12 Verordnung über die briefliche Stimmabgabe - Verlust des Stimmmaterials
Art. 12 Verordnung über die briefliche Stimmabgabe · Verlust des Stimmmaterials
1. Der Stimmbürger, der das ihm zugestellte Stimmmaterial verloren hat, kann dieses erneut bei der Gemeindeverwaltung verlangen.