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160.102 CH-VS

Art. 10 Verordnung über die briefliche Stimmabgabe - Stimmkarte

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Art. 10 Verordnung über die briefliche Stimmabgabe — Stimmkarte

1. Um seine Kontrollen zu vereinfachen, kann der Gemeinderat die permanente oder nicht permanente Stimmkarte einführen.

2. Der Gemeinderat kann beschliessen, dass das Rücksendungsblatt als Stimmkarte dient. In diesem Fall kann die Stimmabgabe an der Urne nur durch Vorweisung des Rücksendungsblattes erfolgen.

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