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Geltungsbereich

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Wallis
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Inhaltsübersicht (26)

Gesetzestext (26 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Das vorliegende Gesetz legt die Bedingungen für den Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts fest und enthält die Vorschriften bezüglich der Anwendung des Bundesrechts.

2. ...

3. Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Grosse Rat erteilt das Kantonsbürgerrecht und der Gemeinderat das Gemeindebürgerrecht. Das Gemeindeorganisationsreglement kann diese Befugnis an die Gemeindelegislative übertragen.

2. Die zuständigen Behörden entscheiden im Rahmen des vorliegenden Gesetzes mit voller Überprüfungsbefugnis.

Allgemeine Bestimmungen

1. Niemand kann das Kantonsbürgerrecht erwerben ohne gleichzeitig Bürger einer Gemeinde des Kantons zu sein.

2. Niemand kann ein Gemeindebürger sein ohne gleichzeitig das Kantonsbürgerrecht zu besitzen.

3. Das einem Ausländer oder Schweizerbürger erteilte Gemeindebürgerrecht kann nur nach Erteilung des Kantonsbürgerrechtes erworben werden.

4. Der Verlust des Kantonsbürgerrechtes zieht den Verlust des Gemeindebürgerrechtes und des Gemeindeburgerrechtes nach sich.

5. ...

Ordentliche Einbürgerung

1. Um die Aufnahme in das Bürgerrecht einer Walliser Gemeinde zu beantragen, muss der Ausländer

a) * seit drei Jahren in der Gemeinde, bei der das Gesuch eingereicht wird, Wohnsitz haben und grundsätzlich während des Verfahrens den Wohnsitz in dieser Gemeinde behalten; diese Bedingung gilt bei einem Aufenthalt von insgesamt drei Jahren in zwei verschiedenen Gemeinden als erfüllt, wobei die zweite Wohnsitzgemeinde bei der ersten eine Vormeinung einholen muss;

b) * genügend Kenntnisse einer der beiden offiziellen Sprachen des Kantons besitzen;

c) * in die Walliser Gemeinschaft integriert sein;

d) * genügende Nachweise guter Führung beibringen;

e) * mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein;

f) * die Verfassungsgrundsätze und die schweizerische Rechtsordnung akzeptieren und respektieren.

2. Um die Aufnahme in das Bürgerrecht des Kantons Wallis zu beantragen, muss der Ausländer zusätzlich

a) * während fünf Jahren im Kanton wohnsässig gewesen sein;

b) * das Bürgerrecht einer Walliser Gemeinde erhalten haben;

c) * im Besitze einer eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung sein.

Ordentliche Einbürgerung

1. Um die Aufnahme in das Bürgerrecht einer Walliser Gemeinde zu beantragen, muss der Schweizer

a) * seit einem Jahr in der Gemeinde, bei der das Gesuch eingereicht wird, Wohnsitz haben;

b) genügende Nachweise guter Führung beibringen.

c) * ...

2. Um die Aufnahme in das Bürgerrecht des Kantons Wallis zu beantragen, muss der Schweizer zusätzlich

a) * während fünf Jahren im Kanton wohnsässig gewesen sein;

b) * das Bürgerrecht einer Walliser Gemeinde erhalten haben.

Ordentliche Einbürgerung

1. Der Gesuchsteller reicht ein persönliches Gesuch ein.

2. Das Reglement hält die Bedingungen der Einreichung des Gesuches fest.

3. Das Gesuch wird dem Grossen Rat durch den Staatsrat erst unterbreitet, wenn die in den Artikeln 3 oder 4 enthaltenen Bedingungen erfüllt sind.

Ordentliche Einbürgerung

1. Die Kantons- und Gemeindebehörden können für ihre Entscheide eine Kanzleigebühr erheben.

Ordentliche Einbürgerung

1. Nach erfolgter Einbürgerung leisten die neuen Walliser Bürger, mit Ausnahme der Schweizerbürger, vor den Vertretern des Staatsrates den Eid.

Besondere Bestimmungen

1. Frauen, die vor dem 1. Januar 1988 geheiratet und die das Gemeindeburgerrecht und Kantonsbürgerrecht aufgrund ihrer Eheschliessung mit einem Schweizerbürger verloren haben, können auf ihr Gesuch hin durch Beschluss des zuständigen Departements (nachstehend: Departement) wieder in ihre früheren Gemeindeburgerrechte und in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen werden. Sie erwerben also auch die entsprechenden Gemeindebürgerrechte.

2. Frauen, die vor dem 1. Januar 1988 geheiratet und die das Gemeindeburgerrecht aufgrund ihrer Eheschliessung mit einem Kantonsbürger verloren haben, können auf ihr Gesuch hin durch Beschluss des Departements wieder in die vorherigen Gemeindeburgerrechte aufgenommen werden. Sie erwerben also auch die entsprechenden Gemeindebürgerrechte.

3. Die betroffenen Einwohner- und Burgergemeinden werden angehört.

Besondere Bestimmungen

1. Wenn einem Walliser Bürger ein Burgerrecht verliehen wird, erwirbt er ebenfalls das Bürgerrecht der entsprechenden Gemeinde.

Entlassung

1. Die Entlassung wird durch das Departement ausgesprochen. Die betroffenen Einwohnergemeinden werden angehört.

Entlassung

1 Jede Person ist auf ihr Gesuch hin aus dem Walliser Kantonsbürger- und Gemeindebürgerrecht zu entlassen, wenn sie das Bürgerrecht eines anderen Kantons besitzt.

2 Der Beschluss obliegt dem Departement. Die betroffenen Einwohnergemeinden werden angehört.

Entlassung

1. Jede Person, welche die Gemeindebürgerrechte mehrerer Einwohnergemeinden des Kantons besitzt, kann auf eines oder mehrere Gemeindebürgerrechte verzichten, falls sie nachweist, mindestens eines hievon zu behalten.

2. Der Beschluss obliegt dem Departement. Die betroffenen Einwohnergemeinden werden angehört.

3. Die Entlassung aus einem Gemeindebürgerrecht beinhaltet den Verlust des Burgerrechts der entsprechenden Gemeinde.

Entlassung

1. Der Gesuchsteller reicht ein persönliches Gesuch ein.

2. Das Reglement hält die Bedingungen der Einreichung des Gesuches fest.

Nichtigerklärung

1. Das Departement wird ermächtigt, die Nichtigerklärung der Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung eines Ausländers im Sinne von Artikel 41 Absatz 2 BüG auszusprechen.

Nichtigerklärung

1. Nach Anhören der betroffenen Einwohnergemeinden kann das Departement innert der gleichen Frist, welche im Bundesgesetz vorgesehen ist, die Einbürgerung eines Schweizers als nichtig erklären, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

2. Ohne ausdrückliche andersweitige Verfügung erstreckt sich die Nichtigerklärung des Kantons- und Gemeindebürgerrechtes auch auf die Familienmitglieder, die diese Rechte aufgrund der nichtig erklärten Verfügung erworben haben.

Feststellungsverfahren

1. Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizer- und Kantonsbürgerrecht besitzt, untersucht die zuständige Dienststelle die Angelegenheit und hört die betroffene(n) Einwohnergemeinde(n) an. Die Beschlussfassung liegt in der Zuständigkeit des Departements.

2. Falls eine Person behauptet, die Gemeindebürgerrechte mehrerer Walliser Einwohnergemeinden zu besitzen und falls der Besitz eines dieser Gemeindebürgerrechte fraglich ist, so entscheidet die betroffene Einwohnergemeinde von Amtes wegen oder auf Gesuch des Betroffenen oder des Departements hin.

Feststellungsverfahren

1. Grundsätzlich bildet die Einschreibung in das Zivilstandsregister den Beweis für den Erwerb und das Bestehen des Bürgerechtes.

Findelkind

1. Das Findelkind wird Bürger der Walliser Einwohnergemeinde, in der es aufgefunden wird, sowie des Kantons Wallis.

2. Wird die Abstammung festgestellt, verliert das minderjährige Kind das auf diese Weise erworbene Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

Beschwerde

1. Gegen die ablehnenden Entscheide über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts oder die Erteilung des Kantonsbürgerrechts kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.

2. Die ablehnenden Entscheide der Gemeinde und des Grossen Rates werden summarisch begründet. Der Gesuchsteller kann innerhalb von 30 Tagen verlangen, dass ihm ein begründeter Entscheid zugestellt wird. Die Beschwerdefrist läuft ab der Zustellung des begründeten Entscheids.

3. Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes und seines Reglements gefällten Entscheide, die in die Zuständigkeit des Departements fallen, sind mit Beschwerde an den Staatsrat anfechtbar.

4. Im Übrigen wird das Verfahren durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Beschwerde

1. Das Departement ist die zur Beschwerde gegen Beschlüsse des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes berechtigte kantonale Behörde.

2. Der Gemeinderat ist die im Namen der Einwohnergemeinde zur Beschwerde berechtigte Behörde (Art. 51 BüG).

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Die durch Bundesgesetz der kantonalen Behörde übertragenen Befugnisse werden durch das zuständige Departement ausgeübt.

2. Vorbehalten bleiben die im vorliegenden Gesetz ausdrücklich erwähnten gegenteiligen Bestimmungen.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Aufgehoben sind

a) das Gesetz über die Erteilung des Kantons-Bürgerrechtes vom 17. November 1840;

b) der Vollziehungsbeschluss vom 31. Dezember 1952 zum Bundesgesetz über den Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vom 29. September 1952;

c) Artikel 11 Ziffer 4 und Artikel 12 Ziffer 4 des Dekretes über das Zivilstandswesen vom 20. Juni 1972.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Nach Inkrafttreten ist das vorliegende Gesetz für sämtliche Gesuche anzuwenden.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

1. Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes fest.

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